Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 01.03.2016)

Für unsere Lieferungen und Leistungen – auch für alle künftigen – gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

I. Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge gelten erst als zustande gekommen, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt bzw. wenn Versandanzeige, Lieferschein oder Rechnung erteilt worden ist.

II. Vertragsgegenstand
1. Unsere Produkte sind in Warenbeschreibungen, Normen (z. B. DIN EN 197-1), bauaufsichtlichen Zulassungen und ähnlichen – beschrieben. Diese Beschreibungen beinhalten indes keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien. Wir liefern unsere Produkte entsprechend den bestehenden deutschen Werkstoffnormen. Soweit solche Normen nicht bestehen, liefern wir unsere Produkte in guter handelsüblicher Beschaffenheit.
2. Alle unsere Produkte unterliegen einer werkseigenen Qualitätskontrolle. Soweit unsere Produkte genormt sind oder bauaufsichtlichen Zulassungen unterliegen, werden sie durch bauaufsichtlich akkreditierte Institutionen güteüberwacht. Als Nachweis tragen die Produkte das normentsprechende Konformitätszeichen (z. B. CE-Zeichen). Als Mitglied des Vereins Deutscher Zementwerke führen wir zusätzlich das nachstehende Gütezeichen der Güteüberwachungsgemeinschaft.

III. Lieferung
1. Wir behalten uns die Wahl des Lieferwerkes bzw. des Auslieferungslagers vor.

2. Wir sind berechtigt, das Transportmittel zu wählen und dessen Laderaum vollständig auszunutzen, sofern nicht bei Vertragsabschluss ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

3. Der Käufer hat den Bestimmungsort (Entlade- oder Verbrauchsort) sowie den Empfänger bei der Bestellung gewissenhaft anzugeben und Dispositionsänderungen unverzüglich zu melden. Verletzt der Käufer diese ihm obliegenden Pflichten, so entbindet uns dies von weiteren Lieferverpflichtungen. Wir sind ferner berechtigt, Fracht nachzuberechnen oder Schadensersatz geltend zu machen. Außerdem hat der Käufer eine auf eine Schadensersatzforderung anzurechnende Vertragsstrafe in Höhe von EURO 20,00 je t, mindestens jedoch EURO 150 je Ladung verwirkt.

4. Die Lieferung von Ware im Silozug erfolgt grundsätzlich in kompletten Ladungen, es sei denn, dass bei Vertragsabschluss ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Silo- und Sackware ist durch den Käufer bzw. Verbraucher rechtzeitig schriftlich oder fernmündlich abzurufen. In besonderen Fällen ist ein Lieferplan festzulegen.

5. Wir bemühen uns, die Lieferungen zu den vereinbarten Terminen fristgerecht auszuführen. Derartige Zusagen sind jedoch unverbindlich, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Der Käufer kann jedoch zwei Wochen nach Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins uns schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug.

6. Bei Auslieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge hat der Käufer dafür zu sorgen, dass

a) die Entladestelle so eingerichtet ist, dass die Fahrzeuge ungehindert auf guter Fahrbahn und ohne Wartezeiten anfahren und entladen können.

b) das Lager bzw. der Siloraum bei der Anlieferung betriebs- und aufnahmefähig ist und eine dazu bevollmächtigte Person (bei verpackter Ware auch Entladepersonal und -einrichtungen) an der Entladestelle zur Entgegennahme der Lieferpapiere, zur Angabe des Lagerplatzes bzw. des zu befüllenden Siloraums und zur Unterzeichnung des Lieferscheines bereitsteht. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen berechtigt uns, nach eigenem Ermessen zu Lasten und auf Gefahr des Käufers zu handeln, ohne dass dieser Schadensersatzansprüche geltend machen kann. Wir sind insbesondere berechtigt, die Auslieferung einer angefahrenen Ware zu unterlassen sowie unsere Frachtkosten und/oder Wartezeiten in Rechnung zu stellen.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich an dem Tage der Ausstellung fällig und zahlbar spätestens innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug. Skonto nach den am Tage der Lieferung gültigen Sätzen wird nur dann gewährt, wenn sämtliche älteren fälligen Rechnungen beglichen sind. Skonto auf den im Frankopreis enthaltenen Frachtanteil wird nicht gewährt. Vom Käufer übertragene Sicherheitsrechte und erfüllungshalber erbrachte Leistungen berühren die Fälligkeit unserer Forderungen nicht. Wir sind auch nicht verpflichtet, uns aus den Sicherheitsrechten oder erfüllungshalber erbrachten Leistungen vorab zu befriedigen, bevor wir die Erfüllung unserer Forderung vom Käufer verlangen.

2. Bei Überschreitung des Zahlungszieles gemäß Ziffer 1 schuldet der Käufer Zinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Erstattung eines etwaigen darüberhinausgehenden Schadens.

3. Wir behalten uns die Annahme von Akzepten und Kundenwechseln für jeden Einzelfall vor. Wechsel und Schecks werden grundsätzlich nur erfüllungshalber angenommen. Die Forderung gilt erst nach unwiderruflicher Einlösung oder erst nach vorbehaltloser Gutschrift der Zahlung als erfüllt. Diskontspesen und sonstige Kosten werden dem Käufer angelastet. Bei Zahlung durch Bank- oder Postschecküberweisung gilt die Zahlung mit der vorbehaltslosen Gutschrift auf unserem Konto als erfolgt.

4. Der Käufer kann nur aufrechnen, soweit seine Gegenforderung ausdrücklich anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Wegen bestrittener Gegenforderungen ist es ihm nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

5. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie bei Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers begründet in Frage stellen, sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung für alle Lieferungen zu verlangen. Eine in der Hereinnahme von Wechseln etwa liegende Stundung wird hinfällig; der Käufer ist verpflichtet, gegen Rückgabe des Wechsels in bar zu bezahlen. Wir können in diesen Fällen vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

V. Gefahrübergang

1. Bei Anlieferung unserer Produkte durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr mit der Übergabe am Bestimmungsort über. Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zur Wahrung etwaiger Ansprüche gegen den Frachtführer der Sachverhalt vor der Entladung durch eine neutrale Person festgestellt wird.

2. Bei Abholung unserer Produkte durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge geht die Gefahr über, wenn das Produkt unsere Verladeeinrichtung verlässt. Für Transportschäden an unseren Produkten sowie für Verluste sind wir nicht verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch verunreinigte oder ungeeignete Fahrzeuge und Lademittel entstehen.

VI. Untersuchungs- und Rügepflicht, Rückstellproben

1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Mengen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel, zu untersuchen. Mängelrügen nach Feststellung von Mängeln, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen und schriftlich zu erheben.

2. Die Mängelrüge muss eindeutige Angaben über die Art des beanstandeten Erzeugnisses, die Art des Mangels, die Lieferschein- Nr., ggf. die Chargen-Nummer und das Lieferwerk/Lager enthalten.

3. Gewichtsbeanstandungen sind innerhalb von 3 Tagen nach Gefahrübergang auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen geltend zu machen. Grundsätzlich gilt das im Werk festgestellte Gewicht. Bei verpackter Ware können Abweichungen vom Bruttogewicht bis zu 2 % nicht beanstandet werden; im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4. Aus dem Befund von Betonprobekörpern sowie des fertigen Bauteils oder Bauwerk können keine sicheren Schlüsse auf die Beschaffenheit des verwendeten Zements im Zeitpunkt des Gefahrübergangs gezogen werden, weil die Beschaffenheit des Betons nicht nur vom Zement, sondern auch von seiner Zusammensetzung, seiner Behandlung sowie von den äußeren Gegebenheiten abhängt. Deshalb ist es erforderlich, dass der Käufer oder sein Abnehmer zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsansprüche von jeder Lieferung nach den folgenden Richtlinien eine Probe entnimmt: Die Probenahme hat bei Gefahrübergang zu erfolgen, d. h. bei Anlieferung durch in unserem Auftrag fahrende Fahrzeuge sofort nach dem Eintreffen am Bestimmungsort vor der Entladung, bei Abholung durch im Auftrag des Käufers fahrende Fahrzeuge sofort, nachdem der Zement unsere Verladeeinrichtung verlassen hat. Die Probe muss in jedem Fall wenigstens 5 kg betragen. Bei losem Zement muss sie aus der oberen Einfüllöffnung des Fahrzeugs entnommen werden. Bei verpacktem Zement muss sich die Probe aus Teilproben von 1-2 kg zusammensetzen, die zu einer Durchschnittsprobe von rund 5 kg durch sorgfältiges Mischen zu vereinigen sind; die Teilproben müssen aus der Mitte der Sackfüllung von mindestens 5 bis dahin unversehrten Säcken entnommen sein. Bei größeren Lieferungen ist für je 250 t eine gesonderte Durchschnittsprobe zu nehmen. Die Proben sind luftdicht verschlossen und geschützt gegen qualitätsverändernde Umwelteinflüsse aufzubewahren und durch folgende Angaben zu kennzeichnen: Lieferwerk und/oder Werkslager, Tag und Stunde der Anlieferung, Zementart, Festigkeitsklasse, gegebenenfalls Zusatzbezeichnung für Sonderzemente, Tag und Stunde der Probenahme, Ort und Art der Lagerung sowie die Nummer des Werklieferscheins. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen einen ausreichenden Teil (mindestens 2 kg) der von ihm gezogenen Proben für die eigene Nachprüfung zu überlassen. Steht keine solche Probe zur Verfügung, so ist bei der Beurteilung des gelieferten Zements von den Ergebnissen auszugehen, die wir selbst festgestellt haben. Zementproben, bei denen die vorstehenden Bestimmungen nicht beachtet worden sind, können nicht anerkannt werden, weil nicht auszuschließen ist, dass sich die technischen Eigenschaften des Zements nach dem Gefahrübergang, z. B. durch Verunreinigung, Vermischen, unsachgemäßes oder zu langes Lagern, verändert haben. Mehrkosten für andere Beweismittel gehen auch im Falle einer berechtigten Mängelrüge zu Lasten des Käufers.

5. Im Interesse des Käufers ist zur Klärung der Qualität von anderen Produkten als Zement ebenfalls eine repräsentative Rückstellprobe zu ziehen. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen einen ausreichenden Teil der von ihm gezogenen Proben für die eigene Nachprüfung zu überlassen. Steht keine solche Probe zur Verfügung, so ist bei der Beurteilung des gelieferten Produktes von den Ergebnissen auszugehen, die wir selbst festgestellt haben.

6. Maßgebend für die Prüfung von Proben sind – soweit vorhanden – die deutschen Werkstoffnormen.

7. Beanstandete oder erkennbare mangelhafte Ware darf der Käufer nicht verarbeiten. Für Schäden die aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung erwachsen, haften wir nicht.

VII. Gewährleistung und Schadensersatz

1. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge kann der Käufer anstelle der mangelhaften Ware die Lieferung mangelfreier Ware verlangen. Auf ein Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Käufer erst berufen, wenn zwei Ersatzlieferungen ebenfalls mangelhaft waren und seit der Mängelrüge mehr als eine Woche verstrichen ist.

2. Proben gelten nur dann als Beweismittel, wenn sie in Gegenwart eines von uns dazu besonders Beauftragten vorschriftsmäßig entnommen und behandelt worden sind.

3. Im Übrigen haften wir, ausgenommen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist in den Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren typischen Durchschnittsschaden; die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

4. Mit Ausnahme der in § 478 BGB bezeichneten Ansprüche verjähren alle Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten Sache in zwei Jahren ab Gefahrübergang.

5. Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus außervertraglicher Haftung werden ausgeschlossen, soweit sie bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden betreffen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

VIII. Haftung für Nebenpflichten

Unsere anwendungstechnische Beratung erfolgt unentgeltlich und nach bestem Wissen und Gewissen unserer Mitarbeiter. Alle Angaben und Auskünfte sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von der Obliegenheit, eigene Prüfungen und Versuche vorzunehmen. Die Haftung für unsere Beratung richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen der Ziffer VII. und Nr. 2. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte ist der Käufer verantwortlich.

IX. Höhere Gewalt

Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen infolge Ereignisse höherer Gewalt gehindert, gleichviel ob sie bei uns oder unseren Vorlieferanten eingetreten sind, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der höheren Gewalt stehen gleich Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Streik, Aussperrung und sonstige Umstände, die wir nicht vorhersehen und auch bei Anwendung der Sorgfalt, die uns in eigenen Angelegenheiten obliegt, nicht abwenden konnten. Wird die Lieferung unmöglich, so sind wir von der Lieferpflicht befreit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer insoweit vom Vertrag zurücktreten. Soweit es gesetzlich zulässig ist, sind andere Ansprüche ausgeschlossen.

X. Eigentumsvorbehalt

1. Alle Lieferungen unserer Produkte erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die verkaufte Ware bleibt deshalb bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für die bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt vereinbart, und dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 4 auf uns übergeht. Der Käufer darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch sicherungsübereignen.

2. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne dass uns daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Die verarbeitete Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.

3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an dieser neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie mit der im kaufmännischen Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1. Der Käufer ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, den Erwerber der Vorbehaltsware oder der neu hergestellten Sachen auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen.

4. Zur Sicherung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen, tritt der Käufer mit sofortiger Wirkung alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten, die für ihn durch die Weiterveräußerung entstehen, an uns ab, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er die Vorbehaltsware unverarbeitet, be- oder verarbeitet oder zusammen mit anderen Sachen veräußert. Erfolgt die Veräußerung zusammen mit nicht uns gehörender Ware, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, der sich nach unseren Verkaufspreisen bemisst.

5. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderung aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Unsere Einziehungsbefugnis wird dadurch nicht berührt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, werden wir die Forderung nicht selbst geltend machen. Auf unser Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen bekanntzugeben und ihnen die Abtretung anzuzeigen; unser Recht, die Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen, wird dadurch nicht berührt, die Kosten für solche Mitteilungen hat uns der Käufer zu ersetzen. Der Käufer verpflichtet sich, die Forderung gegen Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten, sich auf Einwendungen aus einem etwa bestehenden Abtretungsverbot uns gegenüber nicht zu berufen und mit dem Drittschuldner kein Abtretungsverbot zu vereinbaren.

6. Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen.
7. Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr Marktwert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt.

XI. Preisstellung und Frachtvergütung bei Zement

1. Es gelten unsere am Tag der Lieferung gültigen Frankopreise zuzüglich Mehrwertsteuer als vereinbart. Falls der Käufer nach den getroffenen Vereinbarungen in Frachtvorlage tritt, wird die jeweils von uns bekanntgegebene Frachtvergütung erstattet. Preise und Frachtvergütungen richten sich nach dem angegebenen Verbrauchsort. Wir sind berechtigt, Höchstfrachtvergütungen festzusetzen.
2. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart

a) bei Lkw-Lieferungen für verpackten Zement frachtfrei Lkw-Entladeort, für losen Zement frachtfrei Silo-Verwendungsstelle eingeblasen,

b) bei Bahnlieferungen frachtfrei Eisenbahnwagen der dem Bestimmungsort nächstgelegenen Bahnstation.

3. Unabhängig von der Berechnung der Frachtvergütung kann für Lieferungen, die nicht in vollen Nutzlast Ladungen der jeweiligen Transportmittel bestehen, ein angemessener Aufschlag berechnet werden. Sonderkosten des Transports gehen zu Lasten des Käufers.

4. Wir behalten uns vor, unsere Preise anzupassen, sollten nach Abschluss des Kaufvertrages Kostenerhöhungen aufgrund von außerordentlichen Energiekostensteigerungen oder unvorhergesehenen Erhöhungen unserer Herstellkosten durch zukünftige Steuern, Abgaben oder sonstige staatliche Entgelte entstehen.

XII. Preisstellung und Frachtvergütung für sonstige Produkte

1. Es gelten unsere am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzüglich Mehrwertsteuer als vereinbart.

2. Die Preise verstehen sich – soweit nicht anders vereinbart – ab Werk. Soweit frachtfreie Lieferung vereinbart ist, liefern wir

a) bei Lkw-Lieferung für verpackte Ware frachtfrei Lkw-Entladeort,

b) bei Bahnlieferung frachtfrei Eisenbahnwagen der dem Bestimmungsort nächstgelegenen Bahnstation,

c) bei Siloware frachtfrei Verwendungsstelle eingeblasen.

3. Zufuhren erfolgen im Auftrag des Empfängers. Falls der Käufer nach den getroffenen Vereinbarungen in Frachtvorlage tritt, wird ihm der Frachtbetrag in Höhe der jeweils von uns festgelegten Frachtvergütungssätze erstattet. Wie sind berechtigt, Höchstfrachtvergütungen festzusetzen.

4. Unabhängig von der Berechnung der Frachtvergütung kann für Lieferungen, die nicht in vollen Nutz-Lastladungen der jeweiligen Transportmittel bestehen, ein angemessener Aufschlag berechnet werden. Sonderkosten des Transport gehen zu Lasten des Käufers.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Datenschutz

1. Erfüllungsort für die Ablieferung der verkauften Waren ist unser Lieferwerk oder unser Auslieferungslager. Erfüllungsort für alle sonstigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ist Hartmannshof.

2. Für Rechtsstreitigkeiten über Kaufpreisforderungen aus Warenlieferungen sowie für Rechtsstreitigkeiten aus Wechseln oder Schecks ist Gerichtsstand Hersbruck, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für alle übrigen Rechtsstreitigkeiten aus dem Verkaufs- und Lieferungsvertrag ist Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft oder nach unserer Wahl das für den Standort des Lieferwerkes zuständige Gericht.

3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

4. Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass von uns personenbezogene Daten (Name, Anschrift und Rechnungsdaten) gespeichert, verarbeitet und an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden können. In diesem Zusammenhang werden wir den Wirtschaftsauskunfteien ggf. auch Daten über eine vertragsgemäße oder nicht vertragsgemäße Abwicklung mit dem Käufer eingegangenen Vertragsbeziehung melden. Diese Meldungen dürfen gemäß des Bundesdatenschutzgesetzes nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen oder der berechtigten Interessen eines Vertragspartners der Wirtschaftsauskunftei oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die schutzwürdigen Belange des Käufers nicht beeinträchtigt werden. Die Wirtschaftsauskunftei speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Unternehmen Informationen zur Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. Die Wirtschaftsauskunftei stellt den ihr angeschlossenen Unternehmen die Dateien zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen.

XIV. Rechnungsstellung

Rechnungen werden grundsätzlich auf elektronischem Weg per E-Mail an die uns bekannte E-Mail-Adresse des Kunden verschickt. Somit wird auf die postalische Zusendung der Rechnung verzichtet. Eine Änderung der E-Mail-Adresse, an welche die Rechnung zugestellt werden soll, ist uns unverzüglich und schriftlich mitzuteilen. Die Teilnahme am Verfahren zur elektronischen Rechnungsstellung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden, woraufhin die Rechnung auf dem Postweg an die uns bekannte Rechnungsanschrift des Kunden verschickt wird. Änderungen der Postanschrift sind uns ebenfalls unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.

XV. Aufbewahrungspflicht, Entgeltminderungen, Quellensteuer
Aufbewahrungspflicht von Rechnungen
Sie sind verpflichtet, diese Rechnung mindestens zwei Jahre lang (als umsatzsteuerlicher Unternehmer zehn Jahre) aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht beginnt mit Schluss dieses Kalenderjahres

Entgeltminderungen
Bezüglich der Entgeltminderungen verweisen wir auf unsere aktuellen Zahlungs- und Konditionenvereinbarungen. Im Sinne des § 14 (4) UStG in Verbindung mit § 31 (1) UStDV können sich daraus Entgeltminderungen ergeben.

Quellensteuer
Unsere Lieferungen stellen keine Bauleistungen im Sinne des § 48 ff EStG dar. Sie sind verpflichtet die Quellensteuer von 15 % auf den Zahlungsbetrag an das Finanzamt abzuführen.

XVI. Nichtigkeitsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht.

Sebald Zement GmbH
Hartmannshof
Hunaser Straße 3
D-91224 Pommelsbrunn